Bankrecht

Unberechtigte Kündigung der Bausparkasse

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart, Az. 9 U 171/15 vom 30.03.2016. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart in der Berufungsinstanz darf eine Bausparkasse Altverträge nicht ohne weiteres kündigen. Die Bausparkassen haben früher unter anderem damit geworben, dass die Bausparverträge auch als Sparanlage genutzt werden können. Es wurden zum damaligen Zeitpunkt relativ moderate Zinssätze vereinbart, die jetzt in der Niedrigzinsphase eine gute Verzinsung darstellen. Die Bausparkassen kündigen daher Verträge, deren Zuteilung bereits über 10 Jahre zurückliegt. Hierbei berufen sich die Bausparkassen hauptsächlich auf ein vermeintliches Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält eine solche Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Nach Ansicht des Oberlandesgericht kann sich die Bausparkasse nicht auf die Vorschrift des § 489 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die gesetzliche Kündigungsvorschrift sei entgegen der Auffassung der Bausparkasse auch nicht analog anwendbar. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker

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